Mittlerweile liegt die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung vor und diese bringt ab 1. Juli weitere Erleichterungen für den Fußball. Demnach ist die Sportausübung ist im Freien sowie in geschlossenen Räumen in sportartüblicher Mannschaftsgröße ohne Einschränkungen möglich. Außerdem werden die Voraussetzungen für den Trainings- und Spielbetrieb mit Zuschauern sowie jene für den Kantinenbetrieb bekannt gegeben. 

  1. Sportausübung
  • Die Sportausübung ist im Freien sowie in geschlossenen Räumen in sportartüblicher Mannschaftsgröße ohne Einschränkungen möglich.
  • Ab dem 12. Lebensjahr besteht die Verpflichtung, einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr / „Eintrittstest“ zu erbringen und für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten.
  • In geschlossenen Räumen besteht eine Registrierungspflicht bei einer Aufenthaltsdauer auf der Sportstätte von mehr als 15 min (entfällt ab 22. Juli).
  • Für die Vereine oder Betreiber der Sportstätte besteht weiterhin die Verpflichtung zur Ausarbeitung eines Covid-19-Präventionskonzeptes und zur Bestellung eines COVID-19 Beauftragten.
  • Gegenüber Personen, die nicht im selben Haushalt leben, ist kein Mindestabstand mehr einzuhalten (auch außerhalb der Sportausübung).
  • Die Sperrstunde entfällt.
  1. Trainings- / Spielbetrieb mit Zuschauern
  • Ab dem 12. Lebensjahr ist ein Eintrittstest, der Impfnachweis oder ein Genesungsnachweis vorzulegen.
  • Bei einer Zuschauerzahl von mehr als 100 Personen besteht im Freien eine Registrierungspflicht, wenn die Aufenthaltsdauer auf der Sportstätte länger als 15 Minuten beträgt.
  • Bei einer Zuschaueranzahl von mehr als 100 Personen ist eine Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (spätestens eine Woche vorher) notwendig und es ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten.
  • Bei mehr als 500 Zuschauern ist eine Bewilligung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen und ein Präventionskonzept vorzulegen.
  • Es gilt keine Höchstgrenze für die Anzahl der Zuschauer mehr.
  • Es dürfen mehrere Veranstaltungen zeitgleich stattfinden, wenn die Höchstzahlen der Zuschauer je Veranstaltung (ab 101 Anzeigepflicht, ab 501 Bewilligungspflicht) eingehalten werden und durch räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung eine Durchmischung der Personengruppen ausgeschlossen werden kann.
  • Auch im Zuschauerbereich ist ein nunmehr kein Mindestabstand von einem Meter ggü. haushaltsfremden Personen oder fremden Besuchergruppen einzuhalten.
  • Von Zuschauern ist – unabhängig von der Größe der Veranstaltung – keine Maske mehr zu tragen.

Die automatisierte Anzeige/Bewilligung kann nach wie vor über das Online-System generiert werden und wird von uns dementsprechend angepasst.

  1. Kantinenbetrieb / VIP
  • Ab dem 12. Lebensjahr ist ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr / „Eintrittstest“ zu erbringen.
  • Für Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, ist eine Registrierung notwendig (entfällt ab 22.Juli), es sei denn es werden nur Speisen oder Getränke abgeholt.
  • Es ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten und ein COVID-19 Beauftragter namhaft zu machen (bei Öffnung unabhängig von Spiel oder Training).
  • Die Sperrstunde und die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben, entfallen.
>>ALLES NEU: Hol dir die brandneue Ligaportal-App (Android & iOS)<<

 

von Ligaportal, Foto: Harald Dostal/fodo.media